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Pflegereform: Was sich 2017 ändert - AOK Sachsen-Anhalt informiert 63.000 Pflegebedürftige

Pflegebedürftige sind vor allem auf Hilfe bei der täglichen Körperpflege angewiesen. Pflegebedürftige sind vor allem auf Hilfe bei der täglichen Körperpflege angewiesen. AOK Mediendienst

Die pflegebedürftigen Menschen in Sachsen-Anhalt und ihre Angehörigen müssen sich 2017 auf viele Neuerungen einstellen. Dann tritt das Pflegestärkungsgesetz II und damit der neue Pflegedürftigkeitsbegriff in Kraft. Es soll die Situation der Pflegebedürftigen verbessern. Die AOK Sachsen-Anhalt informiert bis Ende 2016 alle ihre rund 63.000 versicherten Pflegebedürftigen über die Änderungen.

Ab 2017 wird es bei der Begutachtung des Pflegbedürftigen keine Rolle mehr spielen, ob körperliche oder geistige Beeinträchtigungen zur Pflegebedürftigkeit führen, so die AOK Sachsen-Anhalt. Vielmehr steht dann der individuelle Unterstützungsbedarf, also die Selbständigkeit jedes Einzelnen, im Mittelpunkt. Insbesondere Menschen mit Demenz sollen durch die Neuregelung stärker berücksichtigt werden.

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Die bisherigen drei Pflegestufen werden 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Maßstab der neuen Pflegegrade ist dann nicht mehr der benötigte Zeitaufwand für die Pflege, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Je höher der Unterstützungsbedarf, desto höher der Pflegegrad.

Pflegebedürftige, die bereits eine Pflegestufe haben, müssen 2017 keinen neuen Antrag stellen, so die AOK Sachsen-Anhalt. Die Pflegekasse bei der AOK leitet sie zum 1. Januar 2017 ohne erneute Begutachtung ins System der Pflegegrade über. Und jeder, der Ende 2016 Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, bekommt diese auch ab 2017 mindestens in gleicher Höhe.

 

Bei der Überleitung gelten folgende Grundregeln:

  • Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen steigen von der bisherigen Pflegestufe um eine Stufe höher; zum Beispiel von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2.
  • Menschen mit beeinträchtigter Alltagskompetenz steigen von der bisherigen Pflegestufe zwei Stufen höher; zum Beispiel von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3.
  • Ein Besitzstandsschutz verhindert, dass Pflegebedürftige durch die neuen Pflegegrade schlechter gestellt werden als bisher.

Neuerungen bei stationären Leistungen

Auch für Bewohner in Heimen gibt es nach Angaben der AOK Veränderungen: Ab 1. Januar 2017 zahlen sie mit den Pflegegraden 2 bis 5 einen Eigenanteil, der einheitlich für das jeweilige Heim ist und in der Höhe für die einzelnen Pflegegrade nicht mehr variiert. Bisher war der Eigenanteil von der Pflegestufe abhängig. Dazu kommen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Auch hier greifen Besitzstandsregelungen.

Pflegende Angehörige profitieren

Die Pflegeversicherung zahlt künftig mehr Angehörigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch darauf haben ab 2017 bereits diejenigen, die mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen. Ab kommendem Jahr übernimmt die Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn ein Angehöriger wegen der Pflege seine Beschäftigung unterbricht oder aufgibt. Pflegende sind weiterhin gesetzlich unfallversichert.

Pflegeberater der AOK stehen mit Rat und Tat zur Seite

Versicherten wie den Angehörigen stehen allein in Sachsen-Anhalt über hundert speziell qualifizierte Pflegeberater der AOK Sachsen-Anhalt zur Seite. In 44 AOK-Kundencentern – auf Wunsch auch bei einem Hausbesuch – erfassen sie systematisch den Hilfebedarf, erstellen einen individuellen Versorgungsplan und helfen bei der Umsetzung. Viele Betroffene stellen sich die gleichen Fragen: Wie beantragt man eine Pflegestufe? Wie wählt man einen passenden Pflegedienst aus? Die AOK-Pflegeberater haben für alle Fragen rund um die Pflege ein offenes Ohr und die passenden Tipps und Antworten parat. Auch telefonisch bekommen Betroffene Informationen frei Haus: Über die kostenlose Pflege-Hotline 0800 226 5725, die rund um die Uhr erreichbar ist.

So hoch sind die monatlichen Leistungen ab 2017

 

Pflegegrad 1

 

• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro

• Leistungsbetrag stationär: 125 Euro

Pflegegrad 2

 

• Geldleistung ambulant: 316 Euro

• Sachleistung ambulant: 689 Euro

• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro

• Leistungsbetrag stationär: 770 Euro

Pflegegrad 3

 

• Geldleistung ambulant: 545 Euro

• Sachleistung ambulant: 1.298 Euro

• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro

• Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro

Pflegegrad 4

 

• Geldleistung ambulant: 728 Euro

• Sachleistung ambulant: 1.612 Euro

• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro

• Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro

Pflegegrad 5

 

• Geldleistung ambulant: 901 Euro

• Sachleistung ambulant: 1.995 Euro

• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro

• Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro

 

Weitere Informationen zur Pflegereform gibt es unter: https://san.aok.de/pflege/

 

Quelle: AOK Sachsen-Anhalt

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