Switch to the CitySwitch to the City

Anzeige

INformationen vom Jobcenter Halle

INformationen vom Jobcenter Halle (c) HP KB
Urlaub für Arbeitslose - Ich bin dann mal weg

 

Ortsabwesenheit rechtzeitig telefonisch oder online beantragen

 

Die Sommerzeit ist die Hauptreise- und Urlaubszeit. Auch Menschen, die auf der Suche nach einer Beschäftigung sind, nutzen die Ferien für einen Urlaub z.B. mit den Kindern. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen müssen Arbeitslose für die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter erreichbar und für eine Arbeitsaufnahme usw. verfügbar sein. Urlaub ist für Arbeitslose als „Ortsabwesenheit“ jedoch ebenfalls möglich.

„Die Agentur für Arbeit stimmt einer Ortsabwesenheit von bis zu drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zu, wenn die berufliche Eingliederung oder Weiterbildung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird“, informiert Petra Bratzke, Chefin der Agentur für Arbeit Halle.

 

Zum Beispiel darf sich durch Ortsabwesenheit kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen oder eine Qualifizierung verschieben. In jedem Fall ist es notwendig, zuvor bei der Agentur für Arbeit die Ortsabwesenheit zu beantragen und sich genehmigen zu lassen. So wie auch ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen muss.

 

„In diesen Fällen ist eine Weiterzahlung der Leistungen für bis zu drei Wochen gesichert“, so Bratzke. Am einfachsten geht es telefonisch kostenfrei unter 0800 4 555500  oder persönlich. Kunden der Arbeitsagentur können auch den neuen e-Service im Internet nutzen. Unter www.arbeitsagentur.de steht auf der Startseite der Link zum e-Service zur Verfügung. Dort gibt es ein Formular, mit dem die Ortsabwesenheit beantragt und per Mail an die Agentur für Arbeit gesandt werden kann.

Für alle gilt: wer ohne Zustimmung der Agentur in Urlaub fährt, verliert seinen Leistungsanspruch für die Dauer der Reise und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit allen Arbeitslosen, sich frühzeitig um die erforderlichen Absprachen zu kümmern.

www.arbeitsagentur.de/halle

www.arbeitsagentur.de/eservice

 
 
Nicht jeder muss sich arbeitslos melden, um weiterhin Kindergeld zu bekommen
Der letzte Schultag ist bald vorbei. Jedes Jahr gibt es viel Unsicherheit darüber, ob eine Arbeitslosmeldung erforderlich ist, um weiterhin Kindergeld zu beziehen.
Schulabgänger des Jahres 2015 müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn es um die Weiterzahlung des Kindergeldes geht und sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung, ein Hochschulstudium oder einen Freiwilligendienst beginnen. Für die Berechnung der vier Monate gilt i.d.R. das Ende des Schuljahres.
Egal was danach kommt, die Frist von 4 Monaten gilt immer und beginnt mit Ende des Schuljahres zu laufen.
 
Eine Arbeitslosmeldung für das Kindergeld ist nur erforderlich, wenn bereits vorher bekannt ist, dass die Zeit dazwischen länger als vier Monate dauern wird. Hintergrund ist eine Regelung, wonach in Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Kindergeld weitergezahlt wird, ohne das eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.
 
  
Wann ist eine Arbeitslosmeldung erforderlich?

 

  • Wenn Arbeitslosengeld I oder Leistungen der Grundsicherung bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragt werden. In diesem Fall ist eine persönliche Arbeitslosmeldung zwingend erforderlich.  
  • Wenn absehbar ist, dass der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vier Monate überschreitet oder wenn das gewünschte Studium nicht aufgenommen wird, sollte sich der Jugendliche in der Arbeitsagentur  ausbildungssuchend oder arbeitslos melden, um Nachteile beim Kindergeld zu vermeiden und die Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung zu nutzen. 

 

Hintergrund Kindergeld
Das Kindergeld wird durch die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen nach dem Einkommensteuergesetz für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Es ist schriftlich bei der Familienkasse zu beantragen. Ganz wichtig: Die laufende monatliche Kindergeldzahlung ist eine vorgezogene Steuervergütung. Das Kindergeld soll die wirtschaftliche Belastung vermindern, die den Eltern oder sonstigen Unterhaltsleistenden durch die Betreuung und Erziehung des Kindes entstehen. Die Familienkasse zahlt daher eine Steuervergütung monatlich als Kindergeld aus. Anspruch haben grundsätzlich nur die Eltern und nicht das Kind, selbst wenn das Kind volljährig ist. Auf besonderen Antrag und bei Vorliegen besonderer gesetzlicher Voraussetzungen kann das Kindergeld jedoch direkt an das Kind abgezweigt werden.
 
Weitere Informationen zum Thema Kindergeld erteilt die Familienkasse Halle unter der Telefonnummer: 0800 4 5555 30 oder sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de bzw. www.familienkasse.de abrufbar.
 
Quelle: Jobcenter Halle
 

 

Anzeigen
zum Seitenanfang
JSN Boot template designed by JoomlaShine.com