Wer seine Angehörigen pflegt, kann trotzdem in den Urlaub fahren. Spezielle Angebote unterstützen pflegende Familienmitglieder, teilt die AOK Sachsen-Anhalt mit.
Damit pflegende Angehörige eine Auszeit nehmen können, gibt es die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 können diese Angebote in Anspruch nehmen.
Bei der Verhinderungspflege kann der pflegende Angehörige eine Vertretung, zum Beispiel einen Pflegedienst, in Anspruch nehmen. Für bis zu sechs Wochen im Jahr erstattet die Pflegekasse die Kosten in Höhe von maximal 1612 Euro. Mit der Kurzzeitpflege können Angehörige ihre Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung vorübergehend betreuen lassen. Dafür erstattet die Pflegekasse ebenfalls 1612 Euro für höchstens acht Wochen im Jahr.
Beide Leistungen lassen sich kombinieren. Wer nur die Kurzzeitpflege nutzt, erhält zusätzlich den Förderbetrag der Verhinderungspflege, also in Summe bis zu 3224 Euro. Wird ausschließlich die Verhinderungspflege in Anspruch genommen, erhöht sich der Höchstbetrag um die Hälfte der Förderung für die Kurzzeitpflege, also um 806 auf 2418 Euro insgesamt.
Über die Antragstellung informieren die Pflegekassen. Bei der AOK Sachsen-Anhalt können sich Pflegebedürftige und deren Angehörige in landesweit 44 Kundencentern beraten lassen. Dort können sich pflegende Angehörige auch bei Antragstellung unterstützen lassen.