dies mit dem Arbeitgeber so vereinbart ist. Dies kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Ist dies hingegen nicht der Fall, besteht auch kein Anspruch auf Sonderurlaub, denn eine gesetzliche Regelung hierzu fehlt. Der Arbeitnehmer kann dann nur seinen gesetzlich zustehenden Erholungsurlaub für den Umzug verwenden.